Flüchtlinge haben vor allem zuerst einmal das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) präzisiert:
Das Domradio Köln weist darauf hin, dass nach deutschem (und europäischem) Recht erst ein anerkannter Asylantrag einen solchen Flüchtlingsstatus garantiert:
Anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und subsidiär Geschützte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist jemand lediglich geduldet oder läuft das Asylverfahren noch, dürfen die Betroffenen erst nach zwölf beziehungsweise neun Monaten arbeiten (und das auch nur, wenn kein Deutscher oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommt).
Und die Pflichten? Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren. Mehr aber auch nicht! Sie müssen sich - über unsere Rechtsordnung hinaus - nicht "anpassen" oder "einfügen".... Viele tun das natürlich trotzdem, denn sie wollen sich die (wenigen) Chancen, die haben, nicht verbauen.
Völkerrechtlicher Schutz geht jedoch über die physische Sicherheit hinaus. Flüchtlinge sollten zumindest die gleichen Rechte und Hilfsleistungen erhalten wie andere Ausländer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Land aufhalten.
Flüchtlinge genießen grundlegende Bürgerrechte [Menschenrechte] wie Gedankenfreiheit [Meinungsfreiheit], Bewegungsfreiheit und Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung.
Auch wirtschaftliche und soziale [Menschen]Rechte gelten gleichermaßen für Flüchtlinge. Sie sollten Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt haben.
Das Domradio Köln weist darauf hin, dass nach deutschem (und europäischem) Recht erst ein anerkannter Asylantrag einen solchen Flüchtlingsstatus garantiert:
Wird ein Asylantrag gestellt, so kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asyl als berechtigt anerkennen, den Status Flüchtling zuerkennen, sogenannten subsidiären Schutz gewähren oder ein Abschiebeverbot geltend machen. (...)Für minderjährige Flüchtlinge besteht demnach - genau wie für deutsche Kinder auch - Schulpflicht. Wer als Asylberechtigter anerkannt ist, hat auch als Erwachsener Anspruch auf die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen.
Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz sind hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen gleich - es resultiert ein Anspruch auf einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Wird hingegen nur subsidiärer Schutz gewährt oder ein Abschiebeverbot, erhalten Betroffene eine einjährige Aufenthaltserlaubnis.
Anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und subsidiär Geschützte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist jemand lediglich geduldet oder läuft das Asylverfahren noch, dürfen die Betroffenen erst nach zwölf beziehungsweise neun Monaten arbeiten (und das auch nur, wenn kein Deutscher oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommt).
Und die Pflichten? Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren. Mehr aber auch nicht! Sie müssen sich - über unsere Rechtsordnung hinaus - nicht "anpassen" oder "einfügen".... Viele tun das natürlich trotzdem, denn sie wollen sich die (wenigen) Chancen, die haben, nicht verbauen.
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