Mittwoch, 10. Oktober 2012

Zufallstreffer

Wenn man den Begriff "internationales Recht" hört, denkt man als entwicklungspolitische Interessierte(r) an den Internationalen Strafgerichtshof, die Vereinten Nationen, die Welthandelsorganisation und ähnliches mehr. Doch auch der NATO-Vertrag gehört dazu.

Man weiß nicht, ob man lachen oder laut aufheulen soll: Bei einem kurzen Check in eben diesem Abkommen (vom 4. April 1949; deutsche Übersetzung) wegen eines tödlichen Zwischenfalls an der türkisch-syrischen Grenze stellt sich heraus, dass die "algerischen Departements Frankreichs" immer noch Bestandteil der Vereinbarungen sind (Artikel 6). Das haben die neuen osteuropäischen Mitglieder (Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) nach 1990 noch ratifiziert. (Algerien wurde allerdings nach einem über sieben Jahre währenden, blutigen Krieg vor fast genau 50 Jahren unabhängig.)
Viel wichtiger ist allerdings Artikel 7 der NATO-Vereinbarungen:
Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.
Deshalb ist der Überfall auf Afghanistan ja auch als Bündnisfall aus den Anschlägen vom 11. September 2001 abgeleitet worden (Angriff auf ein Mitgliedsland). Der Irak ist dagegen von einer "Koalition der Willigen" überrannt worden. Die Beteiligung der NATO leitete sich bei diesem Einsatz aus Hilfsgesuchen der Polen und Türken ab.

Man darf gespannt sein, ob und wenn ja, wie weit die NATO an der Seite der Türkei in den Syrien-Konflikt eingreifen wird (SPON). Denn zumindest der oben erwähnte, erste Schusswechsel vom 4.10.2012, wurde offensichtlich nicht von der syrischen Armee sondern von den Freischärlern ausgelöst (1), (2).

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